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Zur Aufrechnung historischer „Leistungen“ der Hohenzollern in der politischen Debatte

Von Andreas Pečar, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Kronprinz Wilhelm mit erlegtem Hirsch, Foto: privat

In der seit langen Jahren geführten Debatte und Auseinandersetzung über die Restitutionsansprüche des Hauses Hohenzollern hat die Geschichtswissenschaft eine besondere Rolle erhalten. Das Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 begründet Entschädigungsansprüche für Personen und deren Erben, die ihren Grundbesitz durch Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone verloren haben. Von solchen Ansprüchen hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich Personen ausgenommen, die dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hatten. Diese Frage zu beleuchten und den Entscheidungsträgern Hilfestellung zu leisten wird etwa im Fall des Hauses Hohenzollern und dessen verantwortlichem Vertreter, dem ehemaligen Kronprinz des deutschen Kaiserreichs Wilhelm, den Historikern überantwortet. Sie nehmen zu dessen Tun und Lassen in der Zeit des Aufstiegs des Nationalsozialismus wie dann in nationalsozialistischer Zeit in Gutachten sowie in öffentlichen Beiträgen Stellung.

Die Stellungnahme Frank-Lothar Krolls in der Frankfurter Allgemeine Zeitung (22. Oktober 2020) macht dabei aber geradezu exemplarisch deutlich, wie Historiker die ihnen zugebilligte Fachexpertise gerne dazu nutzen, sich zu der komplexen Problemstellung in einer Weise zu äußern, für die sie keinerlei besonderes Expertenwissen beanspruchen können. Der Chemnitzer Historiker macht gleich zu Beginn seiner Ausführungen klar, dass er der Vorsitzenden des Historikerverbandes, Eva Schlotheuber, jegliche Expertise in der zu klärenden Streitfrage abspricht, da sie „Mediävistin“ sei und sich auf „mittelalterliche Klostergeschichte spezialisiert“ habe. Folgt man dieser Position, so können nur Neuzeit- und im Grunde sogar nur Zeithistoriker sich als Experten zu der Frage äußern, ob bzw. inwieweit das politische Engagement beispielsweise des Prinzen Wilhelm dem nationalsozialistischen Herrschaftssystem erheblichen Vorschub geleistet hat oder nicht.

Ich werde diese enge Grenzziehung der Fachexpertise hier gerne beherzigen, und mich zur Frage, inwiefern die Hohenzollern dem Nationalsozialismus erheblichen Vorschub geleistet haben, nicht weiter äußern. Wohl aber mag es mir als Frühneuzeithistoriker erlaubt sein, zu einem Argument Frank-Lothar Krolls Stellung zu nehmen, mit dem er die besondere Würdigkeit der Familie der Hohenzollern herausstellt und dabei zurückblickt bis in das 17. Jahrhundert. Dem Leser ruft Kroll „die geschichtliche Leistungsbilanz des Hohenzollern-Hauses ins Gedächtnis“. Dann zählt er diese Leistungsbilanz im Einzelnen auf, wobei ich mich aus Gründen der Grenzen meiner Fachkompetenz nur auf den Teil der Bilanz beziehen möchte, der eindeutig in die Frühneuzeit fällt. Hierzu heißt es bei Kroll: „Die brandenburgischen Kurfürsten und preußischen Könige vertraten ab 1613, früher als irgendwo sonst, eine Politik religiöser Toleranz und boten Asylsuchenden aus ganz Europa eine Zuflucht. Sie verhalfen dem Prinzip der Rechtstaatlichkeit mit Inkraftsetzung des Allgemeinen Landrechts schon im 18. Jahrhundert zum Durchbruch.“

Was Kroll nicht weiter thematisiert, ist die Frage, warum die brandenburgischen Kurfürsten ab 1613 zu einer „Politik der Toleranz“ gezwungen waren: Da Kurfürst Johann Sigismund sich persönlich dem reformierten Glauben anschloss, während die von ihm beherrschten Territorien lutherisch blieben. Für eine Konfessionalisierungspolitik im reformierten Sinne standen ihm zu dieser Zeit schlicht keine ausreichenden Machtmittel und auch nicht die erforderliche Zahl an reformierten Predigern zur Verfügung, nicht einmal seine Gemahlin, die Herzogin Anna, hatte ja seine Konversion mit vollzogen. Die Stände in Brandenburg wie in Preußen betonten gleichfalls ihre Schutzfunktion für das Luthertum. In der Folge machte der Dreißigjährige Krieg eine Konfessionalisierungspolitik unmöglich, und nach dessen Ende bot das Westfälische Friedenswerk dem Luthertum in Brandenburg und Preußen Bestandsschutz.

Was die Kurfürsten danach seit Friedrich Wilhelm tun konnten, um innerhalb dieser eng gesteckten Grenzen das Reformiertentum zu fördern, haben sie getan. Auch und gerade die Ansiedlung von Glaubensflüchtlingen, insbesondere von Hugenotten aus Frankreich, diente ja diesem Zweck, das Reformiertentum zu befördern, also weit stärker einer Konfessionalisierung im Sinne der Konfession des Herrscherhauses als einer Förderung religiöser Toleranz. Gleichwohl haben die Kurfürsten den Begriff der Toleranz gerne bemüht, um ihr wohlwollendes Verhältnis zur lutherischen Mehrheitsbevölkerung zum Ausdruck zu bringen, und damit periodisch aufbrausender Kritik an ihrer Religionspolitik jegliche Berechtigung abzusprechen.

Der Begriff der Toleranz wurde insbesondere dann gerne bemüht, wenn der Toleranz durch die Machthaber Grenzen gesetzt wurden, beispielsweise im Märkischen Kirchenstreit in den 1660er Jahren oder – in ganz anderen Zusammenhängen – im Wöllnerschen Religionsedikt des Jahres 1788, als aufklärerischen Tendenzen in der theologischen Lehre ein Riegel vorgeschoben werden sollte. Den Kurfürsten von Brandenburg und Königen von Preußen Toleranz zu bescheinigen und als Familienleistung zu bilanzieren folgt also insbesondere deren Selbstdarstellung, weniger aber den Gründen und Realitäten ihrer Kirchen- und Religionspolitik.

Dasselbe gilt für die den Hohenzollern bescheinigte „Rechtstaatlichkeit“ aufgrund der Einführung des Allgemeinen Landrechts. König Friedrich Wilhelm II. war nicht dazu bereit, auf die Möglichkeit persönlicher Einwirkung in laufende Gerichtsverfahren zu verzichten, weshalb das ursprünglich vorgesehene Verbot von Machtsprüchen sich im dann verabschiedeten Gesetz nicht mehr wiederfindet. Die Ständeordnung und damit der unterschiedliche Rechtsstatus der Bevölkerung je nach Standeszugehörigkeit blieb auch durch die Einführung des Allgemeinen Landrechts unangetastet. Der Begriff der „Rechtsstaatlichkeit“ verbietet sich umso mehr, als die jüdische Bevölkerung in Preußen weiterhin bis zur Judenemanzipation in Preußen allein aufgrund von Schutzbriefen gnadenhalber ein Aufenthaltsrecht in Preußen zugestanden wurde, gebunden an den Nachweis eines beträchtlichen Vermögens, jährlicher Sonderzahlungen und eines ganzen Katalogs diskriminierender Rechtsvorschriften. Wenn Kroll also der Verabschiedung des Allgemeinen Landrechts einen „Durchbruch“ der „Rechtstaatlichkeit“ attestiert, dann wüsste man gerne, welchen Begriff von Rechtstaatlichkeit er diesem Urteil zugrunde legt. Und es wäre zu fragen, ob die „Rechtstaatlichkeit“ des Allgemeinen Landrechts nicht eher eine Leistung der an seiner Ausarbeitung beteiligten Juristen darstellt als eine Familienleistung der Hohenzollern.

Krolls Aussage über die „geschichtliche Leistungsbilanz des Hohenzollern-Hauses“ seit dem 17. Jahrhundert ist auf Wirkung in unserer gegenwärtigen politischen Öffentlichkeit berechnet, in der es gang und gäbe ist, Leistungsbilanzen zu den unterschiedlichsten Themenfeldern aufzustellen, bei Aussagen zum Bruttosozialprodukt ebenso wie bei der Auflistung von Coronafällen in Europa und Übersee und in ZDF-Sendungen wie „Unsere Besten. Die größten Deutschen“. Forschungen zum ‚kulturellen Gedächtnis‘, also zur Vergegenwärtigung von Geschichte in der jeweiligen Gegenwart, haben an zahlreichen Fallbeispielen vorgeführt, wie die Identitätsstiftung sozialer Gruppen, Institutionen, Nationen und Wertegemeinschaften funktioniert, nämlich durch eine selektive Hervorhebung einzelner Ereignisse und Personen, die als Erinnerungsfiguren immer weiter tradiert werden. Diese Erinnerungsfiguren sind oftmals höchst langlebig. Ihre kontinuierliche Pflege hat indes nichts zu tun mit den Aufgaben eines Historikers, sofern er für sich in Anspruch nimmt, als Wissenschaftler das Wort zu erheben. Krolls Bezugnahme auf die preußische „Toleranz“ ist bei Lichte besehen die Traditionspflege einer lange etablierten Erinnerungsfigur, die ihre Wirkung nur dann entfaltet, wenn man die zahlreichen jüngeren Arbeiten zu diesem Thema außer Acht lässt.

Mit seinem Werturteil, die Leistungsbilanz der Hohenzollern über die Jahrhunderte gesehen positiv zu bewerten, dürfte er auf einer Linie liegen mit den meisten – zumindest protestantischen – deutschen Historikern des 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Allerdings hätte man im 19. Jahrhundert wohl andere Leistungen der Hohenzollern als bemerkenswerter angesehen als Toleranz und Rechtstaatlichkeit, etwa die territoriale Expansion, die Großmachtbildung, den Ausbau des Militärs und deren vermeintliche Schubwirkung für die Nationalstaatsgründung im 19. Jahrhundert. Was jeweils als Leistung definiert und angesehen wird, ist offenkundig stark zeitbezogen und hat wenig zu tun mit einer geschichtswissenschaftlichen Urteilsbildung. Die Werturteile von Historikern sind eben genauso zeit- und positionsabhängig wie die Werturteile der übrigen Zeitgenossen.

Wenn man also die fachwissenschaftliche Expertise zum Argument in der Auseinandersetzung macht, dann muss man sich auch auf Sachurteile beschränken, da nur diese mit dem methodischen Rüstzeug des Historikers getroffen werden können. Wenn Historiker zur Frage Stellung nehmen, inwiefern bestimmte Aussagen und Handlungen bestimmter Personen zum Aufstieg des Nationalsozialismus beigetragen haben könnten, so treffen sie ein Sachurteil, das selbstverständlich unterschiedlich ausfallen kann. Sofern ein Historiker aber zu der Frage Position bezieht, ob wir heute Aussagen und Handlungen historischer Personen als Leistungen einordnen sollen oder nicht, gar als „Tugenden“, wie Kroll es den Hohenzollern pauschal bescheinigt, trifft er ein Werturteil, wozu er als Historiker keine größere Kompetenz für sich in Anspruch nehmen kann als alle anderen Zeitgenossen auch.

Krolls Werturteil betrifft dabei die „Leistungsbilanz des Hohenzollern-Hauses“, also von einer Familie. Dies entspricht voll und ganz den Praktiken der Memorialbildung insbesondere von Adelsfamilien, die seit Jahrhunderten solche Leistungsbilanzen von Geschichtsschreibern haben aufstellen lassen. Die Funktion solcher Leistungskataloge für das Familiengedächtnis und die innerfamiliäre Identitätsbildung sowie die damit erhofften Legitimationseffekte gegenüber der Gesellschaft sind offenkundig. Völlig unklar bleibt dabei nur, welche Art von historischer Erkenntnis mit solchen Leistungsbilanzen einhergeht. Wer Geschichte in Form von Leistungsbilanzen denkt, der versteht Dynastiegeschichte offenbar als eine Art Sparbuch, auf dem zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich hohe Leistungsbeträge eingezahlt werden, die sich dann bis in unsere Gegenwart zu einer Gesamtsumme addieren. Als Historikern fehlt uns aber jegliches methodisches Rüstzeug, um solche Buchungen vornehmen zu können. Und dies liegt schlicht daran, dass es nicht unsere Aufgabe ist, als Fachwissenschaftler für Dinge, die uns heute als Leistungen erscheinen, Punkte zu vergeben. Unsere Aufgabe ist es, Handlungen und Ereignisse aus dem zeitspezifischen Kontext heraus zu deuten, nach ihren Voraussetzungen und Folgen zu fragen, sie mit anderen Handlungen und Ereignissen in Beziehung zu setzen und zu vergleichen.

Vergleichen ist aber etwas anders als verrechnen. Der Anlass, weshalb Kroll an die vermeintliche „geschichtliche Leistungsbilanz des Hauses Hohenzollern“ erinnert, ist ja schließlich die Frage, ob Mitglieder der Hohenzollern durch ihr Verhalten dem Nationalsozialismus in irgendeiner Weise erheblichen Vorschub geleistet haben. Wenn man anlässlich dieser Frage an die „geschichtliche Leistungsbilanz“ erinnert, dann scheint damit die Aussage verbunden zu sein, dass die Einzahlungen der Hohenzollern auf ihrem Leistungssparbuch im Laufe der Jahrhunderte so üppig ausgefallen waren, dass selbst etwaige Abbuchungen in den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts nichts daran ändern können, dass am Ende der Bilanz nicht Soll, sondern Haben zu verzeichnen ist. Statt also mit Hilfe eines Sachurteils Stellung zu nehmen zur Frage nach der eventuellen erheblichen Vorschubleistung des nationalsozialistischen Zwangsregimes, soll ein Werturteil über die Gesamtleistung einer Familie den Leser vor jeglicher „Gleichsetzung von Hohenzollern-Herrschaft, Preußentum und Nationalsozialismus“ bewahren.

Solche Verrechnungen von geschichtlichen Leistungen müssen sich, wie wir wissen, keineswegs auf Familien beschränken. Hält man diese Verrechnungsmethode erst einmal für ein gutes Argument bei der historischen Urteilsbildung, dann kann man es auch für andere gesellschaftliche Einheiten verwenden, beispielsweise für Staaten oder Nationen. Alexander Gauland hat in seiner Rede auf dem Kongress der Jungen Alternative am 2. Juni 2018 eine solche Form der Verrechnung anschaulich vorgeführt. Wenn er sagt, „Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiss in unserer über 1000-jährigen Geschichte“, dann wird auch hier Geschichte als Sparbuch verstanden, auf das die „großen Gestalten der Vergangenheit von Karl dem Großen über Karl V. bis zu Bismarck“ üppige Einzahlungen tätigten, gegenüber denen dann die Abbuchungsvorgänge während des Nationalsozialismus nicht wirklich zu Buche schlagen, ja in der Gesamtbilanz nur Peanuts, oder eben einen „Vogelschiss“ darstellen.

Zumindest Fachwissenschaftler sollten es unterlassen, Werturteile über geschichtliche Leistungsbilanzen aufzustellen, sondern dazu beitragen, der Öffentlichkeit die Bedeutung eines wissenschaftlichen, erkenntnisgeleiteten Umgangs mit Geschichte zu vermitteln. Das Fabulieren über historische Leistungen und die großen Gestalten der Vergangenheit sollten wir hingegen anderen überlassen.

Autor:
Prof. Dr. Andreas Pečar
Lehrstuhl für die Geschichte der Frühen Neuzeit
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Institut für Geschichte
06099 Halle
andreas.pecar@geschichte.uni-halle.de

 

Diesen Artikel zitieren: Andreas Pečar, Zur Aufrechnung historischer „Leistungen“ der Hohenzollern in der politischen Debatte, in: Debatte, 25/11/2020, URL: https://recs.hypotheses.org/6131.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Truc Vu Minh (25. November 2020). Zur Aufrechnung historischer „Leistungen“ der Hohenzollern in der politischen Debatte. Research Center Sanssouci. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/tdle


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